FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2012
10 K 4245/11
Normen:
EStG § 10d; EStG § 4 Abs. 9; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 6; EStG § 12 Nr. 5;
Fundstellen:
DB 2013, 16

Keine vorweggenommenen Werbungskosten der Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 10 K 4245/11

DRsp Nr. 2013/2993

Keine vorweggenommenen Werbungskosten der Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich

1. Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten sind keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, so dass keine Werbungskostenüberschüsse anfallen, die als Verlustvortrag gesondert festgestellt werden können. 2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da der Steuerpflichtige kein schützenswertes Vertrauen dahingehend bilden konnte, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sind. 3. Die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben und damit die Abzugsbeschränkung sorgt als verfassungsrechtlich zulässige Typisierung für Vereinfachung und vermeidet Widersprüche zu anderen steuerlichen Regelungen. 4. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern führt zu mehr Steuergerechtigkeit, da die Abgrenzung zwischen Fällen mit einem zur späteren Berufstätigkeit vordergründig bestehendem Veranlassungszusammenhang und Fällen ohne eines solchen Veranlassungszusammenhangs schwierig ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.