FG Bremen - Urteil vom 30.08.2023
2 K 74/22
Normen:
FGO § 56;

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Fristversäumung

FG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 2 K 74/22

DRsp Nr. 2024/4867

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Fristversäumung

1. Für Steuerberater steht seit dem 1. Januar 2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, der spätestens ab dem 1. Januar 2023 nach § 52d S. 2 FGO zu nutzen ist. 2. Wird ein als elektronisches Dokument zu übermittelndes Schriftstück nicht als solches übermittelt, liegt ein Formverstoß vor, der zur Unwirksamkeit führt und insbesondere eine Fristwahrung ausschließt.

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2023 wirkt als Urteil.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 56;

Tatbestand

Streitig sind nach einer Außenprüfung ergangene Änderungsbescheide.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft und aus Gewerbebetrieb (Landmaschinenhandel). Er ermittelt seine Einkünfte aus Gewerbetrieb durch Bestandsvergleich und die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Handel wird in einem erheblichen Umfang bar abgewickelt.

Der am ... Mai 2018 eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2015 wurde am ... Juni 2018 zugestimmt. Für 2016 und 2017 wurden Steuererklärungen abgegeben.

Auf Grund der Prüfungsanordnung vom ... Januar 2020 wurden Betriebsprüfungen des landwirtschaftlichen Unternehmens und des Landmaschinenhandels durchgeführt.