I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Veranlagungszeitraum 1995 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, deren Höhe er in seiner am 7. Oktober 1996 bei dem Beklagten (das Finanzamt - FA -) eingegangenen Einkommensteuererklärung mit 187.031 DM ermittelt hatte. Von den erklärten Einkünften sollten 102.054 DM auf den in der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn sowie 84.977 DM auf einen "Zugewinn aus Optionsrechten" entfallen.
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