FG München - Urteil vom 10.12.2002
6 K 2975/01
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 849
EFG 2003, 468

Keine Zusammenballung von Arbeitslohn bei laufender jährlicher Einräumung von Aktienoptionsrechten; Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 6 K 2975/01

DRsp Nr. 2003/3280

Keine Zusammenballung von Arbeitslohn bei laufender jährlicher Einräumung von Aktienoptionsrechten; Einkommensteuer 1995

Übt ein Arbeitnehmer die ihm vom seinem Arbeitgeber laufend jährlich eingeräumten Aktienoptionsrechte in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen aus, ist der geldwerte Vorteil wegen fehlender Zusammenballung nicht nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. ermäßigt zu besteuern.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Veranlagungszeitraum 1995 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, deren Höhe er in seiner am 7. Oktober 1996 bei dem Beklagten (das Finanzamt - FA -) eingegangenen Einkommensteuererklärung mit 187.031 DM ermittelt hatte. Von den erklärten Einkünften sollten 102.054 DM auf den in der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn sowie 84.977 DM auf einen "Zugewinn aus Optionsrechten" entfallen.