LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2017
15 Sa 66/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 3 S. 1; ArbZG § 16 Abs. 2 S. 1; ArbZG § 22 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 105
AuR 2018, 44
EzA-SD 2018, 10
LAGE BGB 2002 § 611 Überarbeit Nr. 7
WM 2018, 1233
ZIP 2018, 702
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1603/16

Kenntnis der Arbeitgeberin von Überstunden ihrer FührungskräfteZahlungsklage des technischer Leiters eines Fuhrunternehmens bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zuweisung von Aufgaben

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 15 Sa 66/17

DRsp Nr. 2017/17256

Kenntnis der Arbeitgeberin von Überstunden ihrer Führungskräfte Zahlungsklage des technischer Leiters eines Fuhrunternehmens bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Zuweisung von Aufgaben

1. Da in Deutschland jährlich fast 1 Milliarde Überstunden weder bezahlt noch durch Freizeit abgegolten werden, was einem Anteil von über 50 % gemessen an allen Überstunden entspricht, kann es durchaus zweifelhaft sein, ob der rigiden Rechtsprechung des BAG zur Bezahlung von Überstunden zu folgen ist. 2. Der Arbeitgeber ist "Herr Im eigenen Betrieb". Sieht man von Alternativbetrieben ab, in denen eventuell jeder macht, was er will, kann ein Arbeitgeber mithilfe seiner Betriebshierarchie "aufgedrängte" Überstunden schon einfach dadurch vermeiden, dass nach Ableistung der regulären Arbeitszeit die Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden. 3. Ein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf Bezahlung von Überstunden wird nicht deswegen gegenstandslos, weil alle Führungskräfte Mehrarbeit leisten, ohne dafür eine gesonderte Vergütung zu erhalten. 4. Behauptet ein Arbeitgeber, dass alle Führungskräfte bei ihm unentgeltlich Mehrarbeit leisten, dann ergibt sich schon hieraus seine Kenntnis der Ableistung von Überstunden dieser Personengruppe. Damit duldet er diese Mehrarbeit.