BGH - Urteil vom 10.01.2019
1 StR 347/18
Normen:
StGB § 16 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 20;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 303
BFH/NV 2019, 670
NStZ-RR 2019, 185
wistra 2019, 374
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 05.10.2017

Kenntnis des Täters vom Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach als Vorsatz der Steuerhinterziehung; Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Tatbestandsirrtums des Steuerpflichtigen; Zuordnung des Vermögensstocks in Gestalt des Bankguthabens bzw. der Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 1 StR 347/18

DRsp Nr. 2019/4771

Kenntnis des Täters vom Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach als Vorsatz der Steuerhinterziehung; Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Tatbestandsirrtums des Steuerpflichtigen; Zuordnung des Vermögensstocks in Gestalt des Bankguthabens bzw. der Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen

Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt.

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Oktober 2017 wird aufgehoben,

a)

auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen,

b)

auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 16 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 20;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.