FG Hamburg - Beschluss vom 11.04.2014
4 V 154/13
Normen:
RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1; RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 2; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a); GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2014, 1333

Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes

FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 4 V 154/13

DRsp Nr. 2014/7886

Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes

1. Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für verfassungswidrig. Die Kernbrennstoffsteuer besteuere nicht den Verbrauch von Kernbrennstoffen oder elektrischen Strom, sondern sei eine Steuer zur Abschöpfung der Gewinne der Kraftwerkbetreiber. Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen (im Anschluss an den Vorlagebeschluss des FG Hamburg an das BVerfG vom 29.1.2013, 4 K 270/11). 2. Die Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes ist ernsthaft zweifelhaft. Das in der europäischen Energiesteuerrichtlinie verankerte Prinzip der "Output-Besteuerung" verbietet es, neben dem elektrischen Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse zu besteuern, die zu seiner Produktion eingesetzt werden. Es ist durchaus möglich, dass dieses Verbot auch die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Kernbrennstoffe erfasst (im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg an den EuGH vom 19.11.2013, 4 K 122/13).