BFH - Beschluß vom 13.11.1998
VII B 197/98
Normen:
AO § 173 Abs. 1 ; KraftStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 452

Kfz-Steuer; Änderung von Kfz-Steuerbescheiden; Divergenz

BFH, Beschluß vom 13.11.1998 - Aktenzeichen VII B 197/98

DRsp Nr. 1999/817

Kfz-Steuer; Änderung von Kfz-Steuerbescheiden; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 2. Für die Änderungsmöglichkeit bei einem Steuerbescheid für ein umgebautes Kfz - Übergang von der Lkw- zur Pkw-Besteuerung - bedeutet es einen Unterschied, ob der zu ändernde Bescheid bereits 1993 oder erst Ende 1994 ergangen ist, mithin nach dem Zeitpunkt, in dem die Finanzbehörden aufgrund entsprechender Verfügungen der OFD darauf aufmerksam geworden waren, dass die Einstufung eines umgebauten Fahrzeugs als Lkw seitens der Kfz-Zulassungsstellen für das Besteuerungsverfahren nicht in allen Fällen ohne Weiteres übernommen werden kann.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 ; KraftStG § 1 Abs. 1 ;

Gründe: