BFH - Beschluß vom 19.11.1998
VII B 127/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 3 Nr. 7 a ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 673

Kfz-Steuer; Rechtsmitteleinlegung auf dem Kopfbogen einer Steuerberatungsgesellschaft; Sonderfahrzeuge

BFH, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen VII B 127/98

DRsp Nr. 1999/3541

Kfz-Steuer; Rechtsmitteleinlegung auf dem Kopfbogen einer Steuerberatungsgesellschaft; Sonderfahrzeuge

1. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. 2. Die Verwendung des Kopfbogens einer Steuerberatungsgesellschaft und der "Wir-Form" bei der Abfassung einer Rechtsmittelschrift ist - insbesondere wenn die Unterzeichnung durch einen Geschäftsführer der GmbH erfolgt - wichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerde von der Steuerberatungsgesellschaft und damit in unzulässiger Form eingelegt worden ist. 3. Dieser Anschein, wonach die Gesellschaft Prozessbevollmächtigte sei, ist widerlegt, wenn im Rubrum der Rechtsmittelschrift ausdrücklich der Steuerberater als Prozessbevollmächtigter bezeichnet wird. 4. Als Sonderfahrzeuge i.S.d. § 3 Nr. 7 a KraftStG gelten ausschließlich Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung tatsächlich in Betracht kommen müsste. Fahrzeugnutzungen, die angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung "völlig zweckfremd" erscheinen müssten, sind außer Betracht zu lassen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 3 Nr. 7 a ;

Gründe: