BFH - Urteil vom 21.02.2019
III R 20/18
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7;
Fundstellen:
BB 2019, 1749
BFH/NV 2019, 1031
BFHE 264, 517
DStRE 2019, 974
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3180/16

Kfz-Steuerpflicht von LOF.Sattelzugmaschinen

BFH, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen III R 20/18

DRsp Nr. 2019/9948

Kfz-Steuerpflicht von LOF.Sattelzugmaschinen

1. Seit dem VerkehrStÄndG vom 5. Dezember 2012 ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar. 2. Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG sind Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer nicht befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als "Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 88), oder "LOF.Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 90) zugelassen wurden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. März 2018 8 K 3180/16 Verk aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein landwirtschaftlich genutztes Fahrzeug gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) beanspruchen kann.