BFH - Urteil vom 02.12.1998
X R 48/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1192

Kinderbetreuungsaufwand bis einschließlich 1999

BFH, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen X R 48/97

DRsp Nr. 1999/6443

Kinderbetreuungsaufwand bis einschließlich 1999

Die steuerliche Berücksichtigung des Kinderbetreuungsaufwands richtet sich bis einschließlich 1999 nach § 33 c EStG (vgl. BVerfG v. 10.11.1998, STEUER-TELEX 1999, 50).

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1991 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide waren ganztägig berufstätig, der Kläger als stellvertretender Geschäftsführer (Gesamtbetrag der Einkünfte 112 316 DM und 119 259 DM), die Klägerin bis April 1992 als angestellte Ärztin (Gesamtbetrag der Einkünfte 116 304 DM und 42 290 DM). Zu ihrem Haushalt gehörten die im September 1988 geborene Tochter A und der im Mai 1992 geborene Sohn B. Sie beschäftigten im Jahr 1991 ganzjährig und im Jahr 1992 bis zum 30. April eine Haushaltshilfe.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1991 und 1992 beantragten die Kläger erfolglos die Berücksichtigung der Kosten für die Haushaltshilfe in Höhe von 12 000 DM (1991) und 10 918 DM (1992) nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Einspruch und Klage, mit der die Kläger geltend machten, § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sei verfassungswidrig, blieben ohne Erfolg.

Das Urteil des Finanzgerichts ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 754 abgedruckt.