Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.
Die Klägerin ist ledig und erzielt als Verwaltungsangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hat eine Tochter (geb. am 24. Juni 1995), die in ihrem Haushalt lebt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 und 2001 beantragt sie u.a. die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (Aufwendungen für eine Kindertagesstätte) in Höhe von 3.168 DM (2000) und 2.798 DM (2001) als außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 Einkommensteuergesetz - EStG -. In beiden Streitjahren hat die Klägerin Kindergeld in Höhe von jeweils 3.240 DM erhalten.
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