FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 28.11.2000
1 K 132/00
Normen:
EStG § 66 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 329

Kinderfreibetrag für Monate, für die wegen verspäteter Antragstellung nach § 66 Abs. 3 EStG kein Kindergeld gezahlt wird; Maßgeblichkeit des Kalendermonats für die Günstigerprüfung i.S. des § 31 EStG

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 132/00

DRsp Nr. 2001/7265

Kinderfreibetrag für Monate, für die wegen verspäteter Antragstellung nach § 66 Abs. 3 EStG kein Kindergeld gezahlt wird; Maßgeblichkeit des Kalendermonats für die Günstigerprüfung i.S. des § 31 EStG

1. Kann lediglich wegen der verspäteten Antragstellung nach § 66 Abs. 3 EStG (i.d.F. v. 16.4.1997) für bestimmte Monate innerhalb eines Veranlagungszeitraumes kein Kindergeld nachgezahlt werden, ist für diese Monate ein Kinderfreibetrag zu gewähren. 2. Da vom Gesetzgeber sowohl für das Kindergeld als auch für den Kinderfreibetrag monatliche Regelungen eingeführt wurden, ist auch für die nach § 31 EStG durchzuführende Vergleichsberechnung (sog. Günstigerprüfung) zur steuerlichen Freistellung des Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes auf den Kalendermonat abzustellen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb 1994/95 ein Bus- und Transportunternehmen (Bl. 1, 12). Er schuldet dem Beklagten Lohnsteuer(LSt), Umsatzsteuer(USt) und steuerliche Nebenleistungen - ohne nach zu berechnende Säumniszuschläge - in Höhe von insgesamt 68.061,25 DM (Bl. 50). Er meldete den Betrieb im Juni 1996 auf seinen Namen ab und übertrug ihn statt dessen auf seinen Sohn (Bl. 50, 43 Rs.). Vor dem Amtsgericht S hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Bl. 50).