BFH - Beschluß vom 25.11.1998
VI B 269/98
Normen:
EStG § 66 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 614

Kindergeld; 6-Monatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG

BFH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen VI B 269/98

DRsp Nr. 1999/3539

Kindergeld; 6-Monatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG

Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken, die 6-Monatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG nicht nur bei erstmaliger Antragstellung auf Kindergeld anzuwenden sondern auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte nach Aufhebung einer früheren Festsetzung einen erneuten Antrag auf Kindergeld stellt.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3 ;

Gründe:

Nachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein türkischer Staatsangehöriger, einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld und eine Arbeitgeberbescheinigung nicht vorgelegt hatte, hob der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Dezember 1996 die Kindergeldfestsetzung für vier Kinder für die Zeit ab Januar bis Dezember 1996 auf und forderte einen Betrag von 10 500 DM zurück.

Nach Eingang der bezeichneten Unterlagen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 1997 erneut Kindergeld, unter Hinweis auf die 6-Monatsfrist des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch lediglich rückwirkend ab Juli 1996. Gegen den Nachzahlungsanspruch rechnete der Beklagte zugleich mit dem bestandskräftigen Rückforderungsanspruch auf und erklärte hinsichtlich der Restforderung von noch 6 300 DM die Aufrechnung mit den künftigen laufenden Kindergeldansprüchen (vgl. § 75 Abs. 1 EStG).