FG Niedersachsen - Urteil vom 23.11.2005
2 K 611/00
Normen:
EStG § 62 § 63 Abs. 1 § 74 ; EWGV 1408/71 Art. 75 Abs. 2 ;

Kindergeld; Abzweigung - Keine Abzweigung von Differenzkindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 2 K 611/00

DRsp Nr. 2006/29698

Kindergeld; Abzweigung - Keine Abzweigung von Differenzkindergeld

1. Für Freiberufler aus den Niederlanden in Deutschland gelten neben den Vorschriften über das Kindergeld in §§ 62 ff. EStG die europarechtlichen Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die soziale Sicherheit für Wanderarbeiternehmer. 2. Die Abzweigungsregelung in Art. 75 Abs. 2 EWGV 1408/71 setzt voraus, dass der "Selbstständige" in einer Versicherung der selbstständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig tätig oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Steuerpflichtige, die in Deutschland eine Praxis für Krankengymnastik betreiben, zählen ebenso wie Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte nicht dazu. 3. § 74 EStG setzt eine Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus. Ob eine vertragliche Unterhaltspflicht verletzt wird, insbesondere gegen eine zivilrechtliche Scheidungsfolgenvereinbarung verstoßen wird, ist nicht relevant.

Normenkette:

EStG § 62 § 63 Abs. 1 § 74 ; EWGV 1408/71 Art. 75 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab Juli 1997 Anspruch auf Abzweigung von Differenzkindergeld an sich hat.