BFH - Urteil vom 24.10.2000
VI R 21/99
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 444

Kindergeld; Aufnahme in den Haushalt

BFH, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen VI R 21/99

DRsp Nr. 2001/856

Kindergeld; Aufnahme in den Haushalt

1. Zum Merkmal der Haushaltsaufnahme gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. 2. Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel geändert, so ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Änderung an nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben. 3. Die Familienkasse hat insoweit keinen Entscheidungsspielraum.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 70 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre beiden Kinder, die mit ihr und ihrem Ehemann (dem Beigeladenen) in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Im Oktober 1997 trennte sich die Klägerin von dem Beigeladenen und zog mit den Kindern in ein Frauenhaus. Als die Kinder später den Beigeladenen besuchten, gab dieser sie nach der vereinbarten Besuchszeit --Ende 1997-- nicht mehr an die Klägerin heraus. Aufgrund eines Eilantrags erließ das zuständige Amtsgericht im Januar 1998 eine Anordnung, dass die Kinder bis zur Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile bei dem Beigeladenen bleiben sollten.