Der im Jahre 1974 geborene Sohn (S) der verheirateten und zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) studierte im Streitjahr 1996. Für sein Studium erwarb S Fachbücher für insgesamt 681 DM. Im Streitjahr erzielte S nebenbei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 14 672 DM. Die Kläger bezogen für S, der bei ihnen untergebracht war, kein Kindergeld.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung für 1996 lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, zugunsten der Kläger einen Kinder- und einen Ausbildungsfreibetrag für S zu gewähren. Die Einkünftegrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 12 000 DM sei überschritten. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG seien die Aufwendungen für die Studienbücher bei der Berechnung der Einkünfte des S außer Ansatz zu lassen.
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