BFH - Urteil vom 14.11.2000
VI R 76/00
Normen:
EStG §§ 31, 32 Abs. 4, 6, § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 753

Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

BFH, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen VI R 76/00

DRsp Nr. 2001/4759

Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

1. Ausbildungsbedingter Mehraufwand ist bei Berechnung des Jahresgrenzbetrages beim Kinderfreibetrag wie beim Kindergeld in gleicher Art und Weise von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. 2. Beim Ausbildungsfreibetrag sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes, sofern sie den anrechnungsfreien Betrag von 3.600 DM überschreiten, stets gegenzurechnen.

Normenkette:

EStG §§ 31, 32 Abs. 4, 6, § 33a Abs. 2 ;

Gründe:

Der im Jahre 1974 geborene Sohn (S) der verheirateten und zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) studierte im Streitjahr 1996. Für sein Studium erwarb S Fachbücher für insgesamt 681 DM. Im Streitjahr erzielte S nebenbei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 14 672 DM. Die Kläger bezogen für S, der bei ihnen untergebracht war, kein Kindergeld.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung für 1996 lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, zugunsten der Kläger einen Kinder- und einen Ausbildungsfreibetrag für S zu gewähren. Die Einkünftegrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 12 000 DM sei überschritten. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG seien die Aufwendungen für die Studienbücher bei der Berechnung der Einkünfte des S außer Ansatz zu lassen.