BFH - Urteil vom 23.11.2000
VI R 93/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 755

Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

BFH, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen VI R 93/99

DRsp Nr. 2001/4935

Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

1. Besondere Ausbildungskosten i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen eines Kindes. 2. Bei der Ermittlung, ob der Jahresgrenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, bleiben für besondere Ausbildungszwecke bestimmte Bezüge bzw. Einkünfte, die für derartige Zwecke verwendet werden, außer Ansatz. 3. Die Abgrenzung kann in der Weise erfolgen, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und der durch den Beruf veranlassten Kosten geschieht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3;

Gründe: