BFH - Beschluß vom 26.10.2000
VI B 68/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 445

Kindergeld; Ausbildungsplatz

BFH, Beschluß vom 26.10.2000 - Aktenzeichen VI B 68/00

DRsp Nr. 2001/852

Kindergeld; Ausbildungsplatz

Zur Frage, ob und in welchem Umfang sich ein Kind, das unstreitig keinen Ausbildungsplatz hat, um einen solchen bemühen muss.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c ;

Gründe:

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 24. Februar 1999 die Kindergeldfestsetzung ab Juni 1997 auf, weil die Tochter des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) im Mai 1997 das 21. Lebensjahr vollendet habe und sich weder in Ausbildung befinde noch um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Gleichzeitig forderte es den Antragsteller auf, das zuviel gezahlte Kindergeld von 3 080 DM zu erstatten. Mit seiner Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hat der Antragsteller unter Beweisantritt vorgetragen, seine Tochter habe sich wiederholt um einen Ausbildungsplatz bemüht, außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts "Kindergeldfestsetzung" nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für diese Klage zu gewähren, mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Die Tochter des Antragstellers habe die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (fehlender Ausbildungsplatz) nicht erfüllt.