FG Sachsen - Urteil vom 11.12.2013
8 K 1407/12 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; SGB VII § 2 Abs. 1a;

Kindergeld bei Ableistung eines Freiwilligendienstes als Missionar im Ausland aufgrund einer erst nach Beginn der Tätigkeit geschlossenen schriftlichen Vereinbarung

FG Sachsen, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 8 K 1407/12 (Kg)

DRsp Nr. 2014/2996

Kindergeld bei Ableistung eines Freiwilligendienstes als Missionar im Ausland aufgrund einer erst nach Beginn der Tätigkeit geschlossenen schriftlichen Vereinbarung

1. Die schriftliche Vereinbarung i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII zwischen dem Kind und dem Träger des Freiwilligendienstes muss die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des mindestens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens acht Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten. 2. Die Vereinbarung kann auch nach Beginn der Tätigkeit geschlossen werden, wenn sie vom Zeitpunkt ihres Abschlusses an noch eine Verpflichtung für die Dauer von weiteren mindestens sechs Monaten i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII vorsieht.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2012 verpflichtet, zugunsten des Klägers für das Kind M. Kindergeld ab Mai 2012 festzusetzen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 6/13 und die Beklagte 7/13.