BFH - Urteil vom 23.11.2000
VI R 107/99
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 3; AO (1977) § 8 ;
Fundstellen:
BB 2001, 560
BFH/NV 2001, 680
BFHE 193, 558
BStBl II 2001, 294
DStZ 2001, 243
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Kindergeld bei Auslandsstudium

BFH, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen VI R 107/99

DRsp Nr. 2001/4368

Kindergeld bei Auslandsstudium

»1. Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt. 2. Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird. 3. Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält.«

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 3; AO (1977) § 8 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Kindergeldanspruch des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für seine Tochter M für den Zeitraum ab September 1996.