FG Hessen - Urteil vom 21.11.2013
8 K 807/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Kindergeld bei dualer Ausbildung

FG Hessen, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 8 K 807/12

DRsp Nr. 2014/2404

Kindergeld bei dualer Ausbildung

Bei einer dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik und dem akademischen Grad Bachelor als Abschluss zum Gegenstand hat, endet der Kindergeldanspruch nach dem ersten Ausbildungsabschnitt mit der Ablegung der Prüfung zum Fachinformatiker vor der IHK. Wird im Rahmen eines dualen Studiums ein staatlich anerkannter Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 1 Abs. 3 i.V.m. §§ 4- 52 Berufsausbildungsgesetz erfolgreich abgelegt, ist eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz abgeschlossen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt ab dem .2012 die Weiterzahlung von Kindergeld für seine am .1990 geborene Tochter A. Die Beteiligten streiten dabei im Wesentlichen darum, ob sich die volljährige Tochter noch in einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. einem Erststudium befindet.

Die Tochter legte im Juni 2009 an der B-Schule in C ihr Abitur ab. Bereits im Herbst 2008 hatte sie sich für ihren weiteren beruflichen Werdegang entschieden.