BFH - Urteil vom 05.09.2013
XI R 7/12
Normen:
WPflG § 21; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14243/10

Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats

BFH, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen XI R 7/12

DRsp Nr. 2013/22860

Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats

Wird ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb des viermonatigen Übergangszeitraums des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes nicht bereits am ersten, sondern erst an einem späteren Tag des Monats zum gesetzlichen Wehrdienst einberufen, besteht für diesen Monat grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld (Abweichung von Abschn. 63.3.2.6 Sätze 1 und 2 DA-FamEStG 2009, BStBl I 2009, 1030).

Normenkette:

WPflG § 21; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) Kindergeld für April 2010 (Streitzeitraum) zusteht, obwohl sein Sohn A in diesem Monat zum gesetzlichen Wehrdienst einberufen worden ist.

Der Kläger bezog für den am 8. Dezember 1990 geborenen A zunächst über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld, weil sich A am Oberstufenzentrum X in Z in Ausbildung befand. Anfang 2010 brach A diese Ausbildung ab. Er meldete sich anschließend zur Musterung und wurde mit Wirkung ab 1. April 2010 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen.