BFH - Urteil vom 23.11.2001
VI R 144/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a § 32 Abs. 4 S. 2 § 63 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 482

Kindergeld; Eheschließung des Kindes

BFH, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen VI R 144/00

DRsp Nr. 2002/3256

Kindergeld; Eheschließung des Kindes

Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind erlischt grds. ab Eheschließung des Kindes. Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nicht anzurechnen (Anschluss an BFH-Urt. v. 02.03.2000 - VI R 13/99, BStBl II 2000, 522).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a § 32 Abs. 4 S. 2 § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog bis einschließlich September 1997 Kindergeld für drei Kinder, darunter eine 1971 geborene Tochter. Diese studierte bis Juni 1997 Rechtswissenschaften. Sie heiratete am 27. Juni 1997. Am 1. Juli 1997 trat sie ihren Referendardienst an. Sie bezog 1997 für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 als Referendarin einen Bruttoarbeitslohn von 15 792 DM. Im Dezember 1997 gebar sie einen Sohn.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Arbeitsamt --Familienkasse--) ging davon aus, dass dem Kläger für seine Tochter für das gesamte Jahr 1997 kein Kindergeld zustehe, weil die Einkünfte der Tochter den Grenzbetrag überschritten hätten. Die Familienkasse hob deshalb die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld ab Januar 1997 zurück.