FG Hessen - Urteil vom 09.11.2005
13 K 3999/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2493
EFG 2006, 1597

Kindergeld; Eigene Einkünfte; Grenzbetrag; Verlust; Windparkbeteiligung - Berücksichtigung von Verlustzuweisungen bei der Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes

FG Hessen, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 13 K 3999/04

DRsp Nr. 2006/20732

Kindergeld; Eigene Einkünfte; Grenzbetrag; Verlust; Windparkbeteiligung - Berücksichtigung von Verlustzuweisungen bei der Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes

1. Der Einkünftebegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG, sodass bei der Berechnung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des Kindes grundsätzlich auch negative Einkünfte zu berücksichtigen und mit positivem Einkünften zu saldieren sind. 2. Bewusst herbeigeführte Verluste aus Beteiligungen als Kommanditist an einer Publikumsgesellschaft - Verlustzuweisungsgesellschaft - bleiben bei der Berechnung des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch außer Betracht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Verluste eines Kindes im Rahmen einer Verlustzuweisung (Windpark-Beteiligung) bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist der Vater des am...1981 geborenen Kindes...Das Kind hatte im vorliegenden Streitjahr 2004 auf Grund einer Prognose der beklagten Familienkasse positive Einkünfte und Bezüge in Höhe von insgesamt 9.478,-EUR. Mit Bescheid vom 09.01.2004 wurde die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2004 aufgehoben, da der im Jahre 2004 geltende Grenzbetrag von 7.680,- EUR überschritten wurde.