Unter dem 23. Mai 2000 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landschaftsverband "S", dass sich ihr Sohn "N", geboren am 9. September 1980, noch bis zum 31. Juli 2000 in der Berufsausbildung befinde. Seit dem 3. November 1999 erhalte ihr Kind Krankengeld. Ihr Sohn habe am 21. September 1999 einen Arbeitsunfall gehabt und sei seit diesem Zeitpunkt krank. Nach seiner Genesung werde er eine neue Ausbildung machen.
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