FG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2007
14 K 2543/07 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 66 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1635

Kindergeld; Einkommensgrenze; Vollzeiterwerbstätigkeit; Berufsbegleitendes Studium; Berücksichtigungsfähiger Zeitraum - Berücksichtigung der Zeiten eines berufsbegleitenden neben einer Erwerbstätigkeit unternommenen Studiums bei der Gewährung eines Anspruchs auf Kindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 14 K 2543/07 Kg

DRsp Nr. 2008/18978

Kindergeld; Einkommensgrenze; Vollzeiterwerbstätigkeit; Berufsbegleitendes Studium; Berücksichtigungsfähiger Zeitraum - Berücksichtigung der Zeiten eines berufsbegleitenden neben einer Erwerbstätigkeit unternommenen Studiums bei der Gewährung eines Anspruchs auf Kindergeld

Die in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem berufsbegleitenden Zweitstudium erzielten Einkünfte bleiben bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG außer Ansatz.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 66 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2006 bis Mai 2006.

Der Kläger ist der Vater der am 3. Januar 1981 geborenen Sabine.

Die Tochter studierte seit dem Jahr 2000 Architektur an der Fachhochschule in Aachen.

Mit Schreiben vom 1. März 2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, nachdem seine Tochter das Studium im Februar 2006 erfolgreich abgeschlossen habe, wolle sie ein Ergänzungs- und Zusatzstudium absolvieren, um so ihre zukünftigen Berufschancen zu verbessern. Sie habe sich zwischenzeitlich eingeschrieben und beginne mit dem Zusatzstudium am 1. April 2006.

Beigefügt waren Erläuterungen zu dem Studium Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Zugleich bat der Kläger um Fortzahlung des Kindergeldes.