BFH - Urteil vom 14.11.2000
VI R 128/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 4 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 374
BFHE 193, 457
BStBl II 2001, 495
DB 2001, 846
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

BFH, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen VI R 128/00

DRsp Nr. 2001/880

Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

»1. Die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kalenderjahr hat, sind um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf für ein Zusatzstudium im Ausland entweder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu kürzen, wenn es sich um Fortbildungskosten handelt, oder gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG als besondere Ausbildungskosten. 2. Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland ist dabei regelmäßig in beiden Fällen nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 4 S. 2, 3;

Gründe: