BFH - Urteil vom 14.11.2000
VI R 52/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 378
BFHE 193, 453
BStBl II 2001, 489
DB 2001, 795
DStR 2001, 210
DStZ 2001, 251
NJW 2001, 1304
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

BFH, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen VI R 52/98

DRsp Nr. 2001/881

Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

»1. Eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind. 2. Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3;

Gründe:

Die 1973 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 1997 für einen Beruf ausgebildet und bezog nach ihrem 1975 verstorbenen Vater eine monatliche Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 172,20 DM einschließlich Beitragsanteilen zur Krankenversicherung von 11,53 DM und zur Pflegeversicherung von 1,46 DM, sowie eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 893,60 DM.