BFH - Urteil vom 14.11.2000
VI R 62/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 375
BFHE 193, 444
BStBl II 2001, 491
DB 2001, 793
DStZ 2001, 247
NJW 2001, 1301
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

BFH, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen VI R 62/97

DRsp Nr. 2001/882

Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

»1. Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages sind die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr hat, um besondere Ausbildungskosten zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden. 2. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 3;

Gründe:

Die 1970 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) studierte 1996 an einer staatlich anerkannten Akademie Modedesign und war daneben nicht selbständig tätig. Die voraussichtlichen Einkünfte der T bezifferte der Kläger auf 15 388 DM (1 449 DM x 12 = 17 388 DM ./. 2 000 DM Arbeitnehmerpauschbetrag). Die Familienkasse des Arbeitsamtes (Beklagter und Revisionskläger --Beklagter--) lehnte den Antrag, ab Januar 1996 Kindergeld zu gewähren, mit der Begründung ab, der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1220, BStBl I 1995, 438) von 12 000 DM werde deswegen überschritten, weil die gezahlten Studiengebühren von jährlich 7 440 DM nicht abgezogen werden könnten.