FG Sachsen - Urteil vom 28.09.2015
6 K 372/13 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Kindergeld für ein Kind ohne Ausbildungsplatz Ursächlichkeit des fehlenden Ausbildungsplatzes für den verzögerten Ausbildungsbeginn

FG Sachsen, Urteil vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 6 K 372/13 (Kg)

DRsp Nr. 2015/18370

Kindergeld für ein Kind ohne Ausbildungsplatz Ursächlichkeit des fehlenden Ausbildungsplatzes für den verzögerten Ausbildungsbeginn

1. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Auf den Zeitpunkt, zu dem diese dann letztlich zum Erfolg führen, kommt es nicht maßgeblich an. 2. Der fehlende Ausbildungsplatz kann als entscheidende Ursache für den hinausgeschobenen Ausbildungsbeginn nicht festgestellt werden, wenn das Kind mögliche Bewerbungen aus persönlichen Gründen (hier familiäre Bindung sowie beabsichtigte Kosteneinsparungen für Studiengebühren und für Familienheimfahrten) von vorn herein unterlässt.

1. Der Bescheid vom 8. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 wird hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2011 aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Tatbestand