FG Sachsen - Urteil vom 27.04.2015
6 K 817/14 (Kg)
Normen:
EStG § 64 Abs. 3 S. 2;

Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG sind nur laufend wiederkehrende, gleichmäßige Geldleistungen

FG Sachsen, Urteil vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 6 K 817/14 (Kg)

DRsp Nr. 2015/9490

Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG sind nur laufend wiederkehrende, gleichmäßige Geldleistungen

Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. „Unterhaltsrente” in diesem Sinne ist weder Naturalunterhalt noch eine einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendung, sondern ausschließlich Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung. Etwaige Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben außer Betracht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, zur Last.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum November 2012 bis April 2103.