FG Sachsen - Urteil vom 26.10.2011
8 K 1030/11 (Kg)
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SächsHSG § 20 Abs. 2 S. 1; SächsHSG § 20 Abs. 3; SächsHSG § 20 Abs. 4; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 101 S. 1; FGO § 101 S. 2;

Kindergeld für vom Studium beurlaubtes Mitglied des StudentInnenRates einer sächsischen Universität Kompetenz des FG zur Entscheidung über den Kindergeldanspruch vom Zeitraum des Ergehens der Einspruchsentscheidung bis zur mündlichen Verhandlung

FG Sachsen, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 1030/11 (Kg)

DRsp Nr. 2012/15868

Kindergeld für vom Studium beurlaubtes Mitglied des StudentInnenRates einer sächsischen Universität Kompetenz des FG zur Entscheidung über den Kindergeldanspruch vom Zeitraum des Ergehens der Einspruchsentscheidung bis zur mündlichen Verhandlung

1. Ein Student befindete sich weiter in Berufsausbildung i.S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn er sich in einer Wahlfunktion an einer demokratisch verfassten Hochschule vorübergehend um organisatorische und inhaltliche Belange der Ausbildung kümmert, auch wenn während dessen der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für den angetretenen Beruf entsprechend der von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegebenen Ausbildungsinhalte und -ziele nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt erfolgt. Daher befindet sich ein als Sprecherin gewähltes, während der Amtszeit vom Studium beurlaubtes Mitglied des StudentInnenRates einer sächsischen Universität unabhängig davon weiter in Berufsausbildung, in welchem Umfang das Mitglied während seiner Beurlaubung aufgrund seiner hervorgehobener Tätigkeit für den StudentInnenRat von der Möglichkeit des § 20 Abs. 3 SächsHSG Gebraucht gemacht und Studien- und Prüfungsleistungen erbracht hat.