FG Niedersachsen - Urteil vom 29.11.2005
13 K 189/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Altenteilsleistungen; Dauernde Last - Kein Abzug von als dauernde Last zu qualifizierenden Altenteilsleistungen bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 13 K 189/02

DRsp Nr. 2006/29697

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Altenteilsleistungen; Dauernde Last - Kein Abzug von als dauernde Last zu qualifizierenden Altenteilsleistungen bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

1. Zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. 2. Als dauernde Last zu qualifizierende Altenteilsleistungen des Kindes an seine Mutter aufgrund eines notariellen Vertrages sind bei den Einkünften und Bezügen des Kindes nicht abzusetzen. Denn die Altenteilsleistungen sind bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Kindes als dauernde Last und damit als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzusetzen. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Sonderausgaben bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages jedoch nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin für ihren Sohn S., geb. am 29.04.1976, Kindergeld für die Monate Juli bis Dezember 1999 zusteht.