FG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2005
11 K 401/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1766

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Kapitallebensversicherung; Berufsunfähigkeitsversicherung - Keine Berücksichtigung privater Versicherungsbeiträge bei Berechnung des kindergeldschädlichen Grenzbetrags

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 11 K 401/00

DRsp Nr. 2006/29694

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Kapitallebensversicherung; Berufsunfähigkeitsversicherung - Keine Berücksichtigung privater Versicherungsbeiträge bei Berechnung des kindergeldschädlichen Grenzbetrags

1. Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei einem geringfügigen Überschreiten des Grenzbetrages verfassungsrechtlich keine Härtefallregelung zu fordern. 2. Beiträge zu privaten Kapital-Lebensversicherungen und zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind mit den gesetzlichen Sozialabgaben nicht vergleichbar. Demgemäß sind Beiträge zu derartigen Versicherungen bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den Monat April 2000 Kindergeld in Höhe von 270 DM zu gewähren ist.

Durch Bescheid vom 14. Juni 2000 setzte der Beklagte (Kindergeldkasse) das Kindergeld für den Sohn M, der in diesem Zeitpunkt bereits über 18 Jahre alt war, auf 0 DM fest. Zur Begründung führte die Kindergeldkasse an, die Einkünfte und Bezüge des Kindes überstiegen den im Streitjahr geltenden Grenzbetrag von 13.500 DM.