Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den Monat April 2000 Kindergeld in Höhe von 270 DM zu gewähren ist.
Durch Bescheid vom 14. Juni 2000 setzte der Beklagte (Kindergeldkasse) das Kindergeld für den Sohn M, der in diesem Zeitpunkt bereits über 18 Jahre alt war, auf 0 DM fest. Zur Begründung führte die Kindergeldkasse an, die Einkünfte und Bezüge des Kindes überstiegen den im Streitjahr geltenden Grenzbetrag von 13.500 DM.
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