FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2013
6 K 6346/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 13
FamRZ 2014, 1666

Kindergeld kein Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines Kindes mit Hauptschulabschluss bei maximal einer Bewerbung pro Monat

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 6 K 6346/10

DRsp Nr. 2014/2994

Kindergeld kein Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines Kindes mit Hauptschulabschluss bei maximal einer Bewerbung pro Monat

1. Ein volljährige Kind kann nur dann gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Kind berücksichtigt wenn, wenn es sich u.a. ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (sog. Ausbildungswilligkeit). Die Beweislast für die Ausbildungswilligkeit des Kindes liegt beim Kindergeldberechtigten. 2. Für einen jungen Mann, der Anfang 20 ist, nur über einen bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Hauptschulabschluss verfügt und eigenständig, ohne die Agentur für Arbeit, einen Ausbildungsplatz sucht, ist es für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unzureichend, wenn er sich in einem Zeitraum von drei Jahren in vielen Monaten gar nicht und in den meisten übrigen Monaten maximal einmal um einen Ausbildungsplatz beworben hat. Wer sich angesichts einer derart niedrigen Qualifizierung auf allenfalls eine Bewerbung pro Monat beschränkt und trotz des Ausbleibens jeglicher positiver Resonanz auf die Bewerbungen seine Bemühungen nicht steigert, zeigt keine Ausbildungswilligkeit.