FG München - Urteil vom 03.12.2007
10 K 932/07
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Kindergeld: Kein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger

FG München, Urteil vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 10 K 932/07

DRsp Nr. 2008/13113

Kindergeld: Kein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger

Der Zahlungsempfänger einer Steuervergütung (hier Kindergeld) ist nicht Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Vergütungsberechtigten an diesen Dritten zahlt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ...11.1979 geborenen S. Mit Formblattschreiben vom 12.11.2004 beantragte die Klin für S Kindergeld, mit Schreiben vom 13.02.2005 die Zahlung des Kindergelds auf das Konto des auswärts untergebrachten S. Laut Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vom 09.02.2005 sollte die Ausbildung zum Koch vom 21.08.2003 bis 12.07.2006 dauern.