Der Kläger ist der Vater des am 28. Juni 1995 geborenen Kindes Patryk Z. Er ist polnischer Staatsangehöriger. Seit 2005 hat er in Deutschland einen festen Wohnsitz und ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er verfügt über eine unbefristete Bescheinigung gemäß §
Das Kind Patryk lebt in Polen bei der Kindesmutter. Der Kläger ist von der Kindesmutter seit dem 19. Januar 2006 geschieden. Die Kindesmutter war nicht erwerbstätig. In Polen bestand für das Kind kein Rechtsanspruch auf Kindergeld. Es wurde auch kein Kindergeld gezahlt.
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