FG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2011
16 K 291/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 62; EStG § 63;

Kindergeld: Polnischer Staatsbürger in Deutschland mit Kind in Polen

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 16 K 291/11

DRsp Nr. 2012/2947

Kindergeld: Polnischer Staatsbürger in Deutschland mit Kind in Polen

Ein polnischer Staatsangehöriger, der in Deutschland arbeitet, hier einen festen Wohnsitz und eine unbefristete Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz hat, kann für sein in Polen bei der geschiedenen Ehefrau lebendes Kind einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn in Polen ein Anspruch auf Familienleistungen für das Kind nicht besteht und diese auch nicht gezahlt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 62; EStG § 63;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater des am 28. Juni 1995 geborenen Kindes Patryk Z. Er ist polnischer Staatsangehöriger. Seit 2005 hat er in Deutschland einen festen Wohnsitz und ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er verfügt über eine unbefristete Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz der Stadt D vom 22. Oktober 2008 und geht in Deutschland einer regelmäßigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach.

Das Kind Patryk lebt in Polen bei der Kindesmutter. Der Kläger ist von der Kindesmutter seit dem 19. Januar 2006 geschieden. Die Kindesmutter war nicht erwerbstätig. In Polen bestand für das Kind kein Rechtsanspruch auf Kindergeld. Es wurde auch kein Kindergeld gezahlt.