FG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2014
2 K 278/14 Kg
Normen:
EStG 2009 § 62 Abs 1 Nr 1; EStG 2009 § 63 Abs 1 S 1; EStG 2009 § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a; EStG 2009 § 32 Abs 4 S 2; EStG 2009 § 19 Abs 1 S 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 6

Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 278/14 Kg

DRsp Nr. 2015/3381

Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern

Ist im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit nicht feststellbar und fehlt es darum an einem ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Fahrten zur Arbeitsstelle sind mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Normenkette:

EStG 2009 § 62 Abs 1 Nr 1; EStG 2009 § 63 Abs 1 S 1; EStG 2009 § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a; EStG 2009 § 32 Abs 4 S 2; EStG 2009 § 19 Abs 1 S 1 Nr 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre am ….1988 geborene Tochter A für das Jahr 2011.

A wurde am 01.09.2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärterin (Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II/gehobener Polizeivollzugsdienst) beim Polizeipräsidium B-Stadt eingestellt und erhielt in der Folgezeit Anwärterbezüge. Nach einer Bescheinigung des Polizeipräsidiums B vom 17.08.2009 war A während des dreijährigen Vorbereitungsdienstes gleichzeitig Studierende an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – FHöV – B-Stadt (Stammausbildungsplatz).