BFH - Beschluss vom 30.11.2005
III B 117/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 § 63 ; FGO 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 540
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 497/02

Kindergeld; suchtkrankes Kind

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen III B 117/05

DRsp Nr. 2006/1464

Kindergeld; suchtkrankes Kind

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für ein suchtkrankes Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf Kindergeld nur besteht, wenn die Sucht zu einer Krankheit geführt hat, aufgrund derer dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist.2. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" erlauben keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen einer Behinderung wegen Drogenabhängigkeit.3. Der Nachweis der Behinderung aufgrund einer Suchtkrankheit kann auch in anderer Form als durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. der in § 65 EStDV genannten Unterlagen geführt werden.4. Das FG muss kein weiteres medizinische Sachverständigengutachten einholen, wenn die Klin. und ihr Sohn nach Ergehen des Beweisbeschlusses des FG die Erstellung eines Sachverständigengutachtens unter Verweigerung ihrer weiteren Mitwirkung verhindern.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 § 63 ; FGO 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der am ... 1982 geborene Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Z brach seine Berufsausbildung im März 2001 ab.