FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2013
6 K 2678/12
Normen:
EStG § 64 Abs. 3;

Kindergeld: Unterhaltszahlungen mit Mitteln aus einer Ausbildungsversicherung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 6 K 2678/12

DRsp Nr. 2014/41

Kindergeld: Unterhaltszahlungen mit Mitteln aus einer Ausbildungsversicherung

Unterhaltsleistungen für das Kind sind auch dann anzunehmen, wenn der Elternteil die monatlichen Überweisungen an das Kind mit Mitteln finanziert, die aus einer auf den Namen des Kindes als Berechtigten abgeschlossenen Versicherung stammen, deren Prämien er allein erbracht hatte.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter L Kindergeld ab Oktober 2011 zusteht.

Der Kläger ist der Vater der Kinder F, geb. am 06.03.1991 und L, geb. am 02.04.1992. Von der Mutter der Kinder, der Beigeladenen, ist er geschieden.

L nahm am 04.10.2011 ein Studium an der Universität X auf; sie bezog ab Oktober 2011 in X eine Wohnung.

Der Kläger zahlte im Oktober 2011 für L den Semesterbeitrag in Höhe von 236 €. Für die Monate Oktober und November 2011 zahlte er die Miete in Höhe von 235 €. Ab Dezember 2011 zahlte er 350 € monatlich Unterhalt an L und ab März 2012 Unterhalt in Höhe von 500 € monatlich.

F begann am 02.11.2011 eine Ausbildung in Y; er behielt zunächst seinen Wohnsitz in der Wohnung der Mutter.