Streitig ist die Wirksamkeit einer Weiterleitungserklärung.
Der Kläger hat einen Sohn J (geb. XX.XX.1999), für den er Kindergeld begehrt. Von der Kindesmutter - der Beigeladenen - lebt der Kläger seit dem Jahr 2005 getrennt. Die Beigeladene ist XX-Angestellte bei YY. Sie hatte anlässlich der Geburt des Sohns das Kindergeld beantragt und seitdem laufend bezogen.
Am 26. Juni 2009 stellte der Kläger einen eigenen Kindergeldantrag. Er legte eine Haushaltsbescheinigung vor, aus der sich ergab, dass sich J in dem hier streitigen Zeitraum von März 2005 bis Januar 2009 im Haushalt des Klägers aufgehalten hatte.
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