FG Niedersachsen - Urteil vom 22.11.2011
12 K 52/11
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 Satz 2; AO § 38; EStG § 31 Satz 3;

Kindergeld: Widerruf einer Weiterleitungserklärung vor deren Zugang bei der zuständigen Familienkasse (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB)

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 12 K 52/11

DRsp Nr. 2012/2944

Kindergeld: Widerruf einer Weiterleitungserklärung vor deren Zugang bei der zuständigen Familienkasse (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Zur Entstehung des Anspruchs auf Kindergeld. Geht der zuständigen Familienkasse der Widerruf des Stpfl. hinsichtlich der Weiterleitungserklärung früher zu als die Weiterleitungserklärung selbst, so entfaltet diese keine rechtlichen Wirkungen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 Satz 2; AO § 38; EStG § 31 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Wirksamkeit einer Weiterleitungserklärung.

Der Kläger hat einen Sohn J (geb. XX.XX.1999), für den er Kindergeld begehrt. Von der Kindesmutter - der Beigeladenen - lebt der Kläger seit dem Jahr 2005 getrennt. Die Beigeladene ist XX-Angestellte bei YY. Sie hatte anlässlich der Geburt des Sohns das Kindergeld beantragt und seitdem laufend bezogen.

Am 26. Juni 2009 stellte der Kläger einen eigenen Kindergeldantrag. Er legte eine Haushaltsbescheinigung vor, aus der sich ergab, dass sich J in dem hier streitigen Zeitraum von März 2005 bis Januar 2009 im Haushalt des Klägers aufgehalten hatte.