FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2012
12 K 655/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;

Kindergeldanspruch bei Aufnahme der Kinder im Haushalt der Großeltern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 12 K 655/12

DRsp Nr. 2013/2591

Kindergeldanspruch bei Aufnahme der Kinder im Haushalt der Großeltern

Die Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder im Haushalt der Großeltern aufgenommen sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld deshalb nicht an den Vater der Kinder zu zahlen ist, weil diese bei ihren Großeltern, den Eltern des Klägers, in Griechenland leben.

Der im Oktober 1961 geborene Kläger besitzt die griechische Staatsangehörigkeit. Er war seit 1990 als Arbeitnehmer im Inland bei einer X – GmbH beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde zum 30. November 2010 „aus gesundheitlichen Gründen” aufgehoben.

Der Kläger ist der Vater dreier im Januar 1995, im Februar 1997 und im Oktober 2000 jeweils in A geborener Kinder. Die Kinder leben seit dem Jahre 2005 in Griechenland, und zwar im Haus der Eltern des Klägers. Der Kläger war mit der Mutter seiner Kinder verheiratet. Die Mutter leidet seit der Geburt des jüngsten Kindes an einer seelischen Erkrankung. Inzwischen, seit September 2010, leben die Eheleute dauernd getrennt.