FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013
5 K 5145/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EGV 883/2004 Art. 67; EGV 883/2004 Art. 68; EGV 987/2009;

Kindergeldanspruch des in Deutschland wohnenden Kindesvaters für in Polen bei der Mutter lebendes minderjähriges Kind bei Nichtbestehen eines Anspruchs auf polnische Familienleistungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 5 K 5145/13

DRsp Nr. 2014/7909

Kindergeldanspruch des in Deutschland wohnenden Kindesvaters für in Polen bei der Mutter lebendes minderjähriges Kind bei Nichtbestehen eines Anspruchs auf polnische Familienleistungen

1. Dem in Deutschland lebenden und Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehenden Vater mit deutscher Staatangehörigkeit steht für sein in Polen bei der Kindsmutter lebendes, minderjähriges Kind Kindergeld zu, wenn die in Polen wohnhafte, nicht erwerbstätige und auch keine Rente oder Versorgungsbezüge beziehende Kindesmutter keinen Anspruch auf polnisches Kindergeld hat und ausweislich einer Bestätigung der polnischen Sozialhilfebehörde tatsächlich auch keine polnischen Familienleistungen erhält. Der Kindergeldanspruch des Vaters wird nicht nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ausgeschlossen, wenn die in Polen lebende Kindesmutter im Inland nicht kindergeldberechtigt ist. 2. Besteht nur in einem Mitgliedstaat Anspruch auf Familienleistungen (im Streitfall: Kindergeldanspruch des Kindesvaters in Deutschland; kein Anspruch auf Familienleistungen der Kindesmutter in Polen), so ist der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 nicht eröffnet.