FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2014
10 K 10240/11
Normen:
EStG § 64 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EGV 883/2004 Art. 67; EGV 883/2004 Art. 68; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 S. 1; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; EGV 987/2009 Art. 60; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Kindergeldanspruch des in Deutschland wohnenden Vaters für das volljährige bei der Mutter in Italien in den Haushalt aufgenommene Kind in Ausbildung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 10 K 10240/11

DRsp Nr. 2015/5865

Kindergeldanspruch des in Deutschland wohnenden Vaters für das volljährige bei der Mutter in Italien in den Haushalt aufgenommene Kind in Ausbildung

1. Setzt ein in den Haushalt seiner in Italien lebenden, als Ärztin selbstständig tätigen Mutter eingegliedertes, volljähriges Kind nach einem Auslandsjahr seine Schulausbildung in Italien fort, steht – nach dem Ausscheiden einer Konkurrenzsituation gem. Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Folge Nichtzahlung von Familienleistungen bei Volljährigkeit in Italien – dem Kindergeldanspruch des in Deutschland ansässigen und nichtselbstständig tätigen Vaters in gesetzlicher Höhe nicht die Haushaltseingliederung bei der Mutter entgegen. 2. Der in Deutschland bestehende Kindergeldanspruch steht nicht der in Italien lebenden Mutter zu; sie ist nicht kindergeldberechtigt. Die in Art. 60 Abs. 1 S. 2 Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 987/2009 getroffene Regelung bezweckt nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf seine Familienangehörigen zu versagen.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2011 und der dazu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 03. August 2011 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Februar 2011 bis August 2011 zu gewähren.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.