BFH - Urteil vom 18.12.2013
III R 44/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 8;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1462/11

Kindergeldanspruch eines EU-Ausländers mit Zweitwohnsitz in Deutschland

BFH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen III R 44/12

DRsp Nr. 2014/5598

Kindergeldanspruch eines EU-Ausländers mit Zweitwohnsitz in Deutschland

Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt in Tschechien teilt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 8;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Vater von zwei im Juni 1999 und im Dezember 2007 geborenen Töchtern, ist deutscher Staatsangehöriger. Er bewohnt seit 1977 mit seiner Familie eine Einliegerwohnung im Hause seiner Eltern in K (Rheinland-Pfalz). Diese verfügt über einen Wohnraum, ein Schlafzimmer, ein Duschbad und eine Kochnische, zwei Kinderzimmer im Dachgeschoss sowie weiteren zu Wohnraum ausgebauten Speicherraum. Nachdem der Kläger im Herbst 2005 arbeitslos geworden war, trat er am 1. Juni 2006 eine Beschäftigung in Prag an. Seine Ehefrau wohnt dort mit beiden Kindern und die ältere Tochter besucht die deutsche Schule. Der Kläger verbringt jedoch weiterhin seine gesamte freie Zeit mit der Familie in seiner Wohnung in K, u.a. er selbst während seines Urlaubs und die Familie während der Schulferien. Die Nutzung der dortigen Wohnung geht nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) über eine übliche Nutzung als Ferienquartier deutlich hinaus.