Streitig ist, ob die Klägerin als heimatlose Ausländerin Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn M. hat.
Die Klägerin ist am ... in ... geboren. Ihr Vater ist der am ... geborene, aus Polen stammende und zwischenzeitlich verstorbene ... .... Er hatte die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers (vgl. Anlagen K 13 bis K 15 zum Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2002). Die Klägerin war mit dem deutschen Staatsangehörigen ... verheiratet, der am 29. November 1999 verstorben ist.
Aus der Ehe ist der am ... geborene Sohn M. hervorgegangen, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Kindergeld für M. hat bis zu seinem Tod der Vater von M. bezogen.
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