FG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2012
15 K 4263/11 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; § 63 Abs. 1 Satz 3; § 64 Abs. 2 Satz 1; § 64 Abs. 3; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67; Art. 68;

Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden, als als selbständiger Unternehmer tätigen polnischen Staatsangehörigen; Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt von Pflegeeltern in Polen bzw. des volljährigen Bruders in Großbritannien

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 15 K 4263/11 Kg

DRsp Nr. 2013/5002

Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden, als als selbständiger Unternehmer tätigen polnischen Staatsangehörigen; Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt von Pflegeeltern in Polen bzw. des volljährigen Bruders in Großbritannien

Dem Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden, als als selbständiger Unternehmer tätigen polnischen Staatsangehörigen steht die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt von Pflegeeltern in Polen bzw. des volljährigen Bruders in Großbritannien nicht entgegen. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nur, wenn prinzipiell mehrere Berechtigte den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend machen könnten. Durch die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 werden keine Ansprüche der im EU-Ausland wohnenden Betreuungspersonen begründet, die den einem im Inland wohnhaften Berechtigten zustehenden Kindergeldanspruch schmälern oder gänzlich ausschließen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; § 63 Abs. 1 Satz 3; § 64 Abs. 2 Satz 1; § 64 Abs. 3; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67; Art. 68;

Tatbestand:

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er hat als selbständiger Unternehmer seit dem Jahr 2005 seinen Wohnsitz in Deutschland.