FG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2013
7 K 4595/12 Kg
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 66 Abs. 2;

Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters - Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG - Begrenzung der Kindergeldberechtigung auf die Monatszeiträume der Erzielung inländischer Einkünfte

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 7 K 4595/12 Kg

DRsp Nr. 2015/13367

Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters – Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG – Begrenzung der Kindergeldberechtigung auf die Monatszeiträume der Erzielung inländischer Einkünfte

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG eines sozialversicherungspflichtig beschäftigten polnischen Saisonarbeiters mit Familienwohnsitz in Polen kann nur für die Monatszeiträume eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG begründen, in denen er die für die fiktive Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 66 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger; seine Ehefrau lebt mit dem Kind A in Polen.

Ab mindestens 2005 war der Kläger zeitweise im Inland nichtselbständig beschäftigt und sozialversichert, unter anderem im Zeitraum April bis Dezember 2010.

Er wurde nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt.