FG Sachsen - Urteil vom 28.09.2005
5 K 1298/04 (Kg)
Normen:
EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c § 66 Abs. 2 ; SGB III § 18 Abs. 1 § 119 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 122 § 38 ;

Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bzw. Kind ohne Ausbildungsplatz

FG Sachsen, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 1298/04 (Kg)

DRsp Nr. 2006/24688

Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bzw. Kind ohne Ausbildungsplatz

1. Ein volljähriges Kind ist nicht im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) arbeitslos und damit nicht kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG 1999 berücksichtigungsfähig, wenn es sich nicht arbeitslos gemeldet und nicht in dem nach § 38 SGB III gebotenen Umfang bei der Vermittlung durch das Arbeitsamt mitgewirkt hat. 2. Nur ein ausbildungswilliges Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Von einer Ausbildungswilligkeit ist nur auszugehen, wenn der Kindergeldberechtigte entsprechende Bemühungen nachweist, und zwar für jeden streitigen Kindergeldmonat. Der Kindergeldberechtigte trägt insoweit die Beweislast; ein allgemeines Bestrebtsein das Kindes um einen Ausbildungsplatz, das einem konkreten Streitmonat nicht zugeordnet werden kann, genügt nicht, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung für einen bestimmten Monat nachzuweisen.

Normenkette:

EStG (1999) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c § 66 Abs. 2 ; SGB III § 18 Abs. 1 § 119 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 122 § 38 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung des Kindergeldes für das Kind T. für Februar 1999 und ab August 1999 sowie die Rückforderung des in diesen Zeiträumen bis Juli 2001 gezahlten Kindergeldes.