FG Sachsen - Urteil vom 17.06.2015
4 K 357/11 (Kg)
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Kindergeldanspruch für die Zeit von der Ablegung der letzten Prüfung an der Universität bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung sechs Monate später trotz Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden

FG Sachsen, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 357/11 (Kg)

DRsp Nr. 2015/16213

Kindergeldanspruch für die Zeit von der Ablegung der letzten Prüfung an der Universität bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung sechs Monate später trotz Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden

1. Ein Kind, dass ein Universitätsstudium absolviert, befindet sich in Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG, bis eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist, da der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf im Regelfall erst dann möglich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt.2. Allerdings endet nach gefestigter Rechtsprechung die Berufsausbildung bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, weil es sich dann nicht mehr ernstlich auf sein Berufsziel vorbereitet, zumal wenn das Kind bereits in den aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf eintritt und damit sein Berufsziel bereits erreicht hat.